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Der von uns abgedruckte Satzungsauszug wurde mit der Oberfinanzdirektion und dem Regierungspräsidium Köln abgestimmt.

Den vollständigen Satzungstext können Sie sich hier herunterladen: Satzung der Jägerstiftung natur+mensch


Präambel

Die „Jägerstiftung natur + mensch – gemeinsam Zukunft stiften“ hat das Ziel, Freude an der Natur durch persönliches Erleben zu wecken und sich für den Schutz von Natur und Tieren einzusetzen. Die Stiftung will mit ihrer Arbeit der fortschreitenden Naturentfremdung des Menschen entgegenwirken. Die Stiftung setzt sich dafür ein, dass die Interessen der Menschen mit den Bedürfnissen der Natur verbunden werden. Sie will vor allem zum Schutz der einheimischen Wildtiere in ihrem natürlichen Lebensraum beitragen und diese erlebbar machen – und zwar ausdrücklich auch durch die Förderung von Bildung und Erziehung.

Erleben – Verstehen – Handeln
Mit diesen Grundprinzipien fördert die Stiftung

  • den Schutz der Naturlandschaften,
  • die Pflege der Artenvielfalt,
  • den Erhalt artenreicher Kulturlandschaften.

Die Stiftung unterstützt Projekte,

  • die Möglichkeiten eröffnen, die Natur und natürliche Lebensgrundlagen zu entdecken,
  • die wissenschaftliche Erhebungen durchführen (z. B. Wildtier-Informationssystem, Arteninventar),
  • die das Bewusstsein für den Natur- und Artenschutz schärfen,
  • die eine Umwelt- und Naturbildung ermöglichen,
  • die mit beispielhaften Maßnahmen zum nachhaltigen Schutz der Natur
  • beitragen, z. B. durch die Vernetzung von Lebensräumen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Jägerstiftung natur + mensch – gemeinsam Zukunft stiften“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Havixbeck. 

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Umweltschutz, Naturschutz, Tierschutz und Landschaftspflege durch Förderung der Entwicklung, der Erhaltung und des Schutzes einer artenreichen und gesunden Tierwelt und der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur, die Förderung von Bildung und Erziehung in diesem Bereich sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung in diesem Bereich.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Förderung von Maßnahmen und Projekten im Rahmen des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes und der Landschaftspflege (z. B. Erhaltung, Gestaltung und Vernetzung von Biotopen, Renaturierungsmaßnahmen, Artenschutzprogramme für bestimmte Tierarten),

b) Förderung von Wissenschaft und Forschung durch zweckgebundene Mittel (z. B. die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien, Schaffung und Unterhaltung eines Wildtierinformationssystems),

c) Durchführung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit sowie Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen (z. B., Jugend- und Erwachsenenbildung mit Schwerpunkt Naturpädagogik),

d) Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (siehe § 3).
Diese Maßnahmen sollen insbesondere der Naturentfremdung des Menschen entgegenwirken und der Förderung der freilebenden Tierwelt dienen.

(4) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig
verfolgt werden.

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit

(1)  Die Stiftungszwecke können gemäß § 58 Nr. 1AO verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke entsprechend § 2 durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2) Die Stiftung wird die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Sie kann hierzu Projekte durchführen, Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten. Sie wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(3) Die Stiftung darf ferner gemäß § 58 Nr. 2 AO ihre Mittel teilweise, d. h. bis zu 50 v. H. auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden, wobei hierzu nicht erforderlich ist, dass die steuerbegünstigten Zwecke denen in § 2 entsprechen.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 v.H. seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

(4) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstandes zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.

(5) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich selbstständige und rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge, Zuwendungen, Zustiftungen und Stiftungsfonds

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur
Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie
Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die
Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen (Zustiftungen), die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen  Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Bei Zustiftungen von € 10.000 und mehr kann der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll, und sonstige Auflagen, etwa zum satzungskonformen Verwendungszweck und zur Entscheidung über die Mittelverwendung mit der Stiftung abstimmen. Ist die festgelegte Projektförderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.

(4) Werden Spenden durch einen Landesjagdverband eingeworben oder direkt geleistet, so sollen mindestens 60% des entsprechenden Spendenaufkommens für Projekte im räumlichen Bereich des jeweiligen Bundeslandes verwendet werden. 

§ 6 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand
b) der Stiftungsrat
Die Mitglieder der Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe einer Regelung erstattet werden, die der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit ihren Funktionen vom Stiftungsrat jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder dem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit dem weiteren Mitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht
Aufgabe eines Geschäftsführers ist,

b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,

c) die Aufstellung der Jahresrechnung,

d) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes,

e) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
f) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, soweit dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 9 Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vom Vorstand festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er kann die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB erhalten.

(2) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates teil, soweit diese nicht im Einzelfall etwas anderes beschließen. 

§ 10 Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 25 Personen. Ihm gehört der Präsident des Deutschen Jagdschutz Verbandes (DJV) qua Amtes an. Dieser kann für das Amt im Stiftungsrat jedoch auch einen anderen Funktionsträger des DJV benennen.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern wählen die verbleibenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die jeweiligen Nachfolger (Kooptation). Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Stiftungsratsmitglieder jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrats.

§ 11 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens und dabei insbesondere die Einhaltung der Stiftungssatzung
durch den Vorstand.

(2) Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
c) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
d) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

(3) Der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der Stellvertreter vertreten den Stiftungsrat. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Beschlüsse von Vorstand und Stiftungsrat

(1) Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung. Umlaufbeschlüsse können schriftlich oder durch jede Form der Telekommunikation gefasst werden, wenn bei Vorstandsbeschlüssen alle Mitglieder, bei Beschlüssen des Stiftungsrates ¾ der Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind.

§ 13 Arbeitskreise

Der Vorstand kann nach Bedarf beratende Arbeitskreise bilden. Er beruft deren Mitglieder unter Bestimmung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs bis auf Widerruf.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates.

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand
und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils
3/4 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Ein geänderter und ein neuer Stiftungszweck müssen ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 15 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 16 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein „Deutscher Jagdschutz-
Verband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.

§ 17 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 18 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur
Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.