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    ZUM SCHUTZ UNSERES WILDES: GESETZLICHE LEINENPFLICHT

    DIE JÄGERSTIFTUNG NATUR+MENSCH FORDERT EINE BUNDESWEITE ANLEINPFLICHT FÜR HUNDE WÄHREND DER BRUT-, SETZ- UND AUFZUCHTZEIT!

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    Werden Hunde im Wald ohne Leine geführt besteht die Gefahr, dass sie jederzeit verleitet werden können, einer Spur oder einem abspringenden Stück Wild zu folgen (Foto: Sina W.)

     

    Wer kennt die grausamen Bilder nicht: Das nach aussichtsloser Hetze gerissene Reh oder die im Setzakt getriebene Ricke! Wir wollen das nicht länger tatenlos mitansehen!

    Die Jägerstiftung natur+mensch fordert eine Anleinpflicht für Hunde im Wald und den angrenzenden Nutzflächen mindestens vom 01. April bis zum 15. Juli und das bundesweit! Schluss mit dem Flickenteppich der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern! Dazu müssen die Länder beispielsweise den Regelungen Niedersachsens folgend, in der mindestens dreieinhalb Monate andauernden allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, den Leinenzwang für Hunde in freier Landschaft in ihren „Landeswaldgesetzen“ verankern und natürlich auch scharf kontrollieren.

    Denn es bewahrheitet sich leider immer wieder, dass Gebote, wie das, dass sich Hunde immer im direkten Einwirkungsbereich und somit unter der Kontrolle ihrer Halter aufhalten sollen, einfach ignoriert werden. „Mein Hund hört aufs Wort“, oder „Mein Hund tut so etwas nicht“, sind Sätze, die wohl jede Jägerin und jeder Jäger schon einmal gehört haben, wenn Hundehalter in unseren Revieren darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass ihre Hunde zu gewissen Zeiten besser nicht frei herumlaufen sollten oder gar dabei erwischt worden sind, wie sie ein Stück Wild durch den Bestand hetzen.

    Dies würde endlich den Bodenbrütern, wie zum Beispiel den Rebhühnern, Fasanen, Kiebitzen und Lerchen helfen. Auch viele Rehkitze und Junghasen hätten wieder eine Chance, in Ruhe gesetzt und groß zu werden. Selbstverständlich sind Jagdhunde, Rettungs-, Hüte-, Blinden- und Polizeihunde während eines Einsatzes vom Leinenzwang auszunehmen.

    Jeder Hund stammt nun einmal vom Wolf ab und die schlummernden jagdlichen Triebe, seien sie stark oder weniger stark ausgeprägt, bergen immer das Risiko, dass der Drang Beute zu hetzen und zu reißen die Oberhand gewinnt - egal wie brav der Familienvierbeiner auch im häuslichen Umfeld sein mag. Ein zufälliger Reiz, beispielsweise durch abspringendes Rehwild gesetzt, kann schon ausreichen, dass alles Rufen und Pfeifen der Besitzer lediglich auf taube Ohren stößt, obwohl das Tier doch so gut ausgebildet ist…

    Eine Anleinpflicht, wie die Jägerstiftung sie fordert, heißt jedoch nicht in letzter Konsequenz, dass Wälder, Wiesen und Felder fortan nicht mehr der Erholung für Mensch und Hund gleichzeitig dienen soll – mitnichten – denn auch an einer entsprechend langen Feldleine kann sich ein Hund richtig gut austoben.

    Die Jägerstiftung natur+mensch wird sich für den Wildtierschutz, vor allem während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit gegenüber der Politik stark machen, damit unsere Wildtiere ihren Nachwuchs, in relativer Ruhe und Sicherheit großziehen können.

    Dabei brauchen wir ihre Unterstützung! Bitte helfen Sie uns mit Ihrer Spende unsere gemeinsamen Ziele zu erreichen. Wir sind es dem uns anvertrauten Wild schuldig.

    HINTERGRUND 

    Übersicht der bundesweiten gesetzlichen Regelungen zum Thema Anleinen von Hunden außerorts:

    1. Keine Regelungen

    Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen;

    2. Temporäre Anleinpflicht

    Bremen (in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli, § 7 (2) Feldordnungsgesetz), Niedersachsen (in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli, § 33 (1) b Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung), Saarland (in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni, § 33 (2) Saarländisches Jagdgesetz), Sachsen-Anhalt (vom 1. März bis 15. Juli, § 28 (2) Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt);

    3. Genereller Leinenzwang

    Brandenburg (§15 (8) Waldgesetz des Landes Brandenburg), Hamburg (§11 (4) Landeswaldgesetz), Mecklenburg-Vorpommern (§29 (2) Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern), Nordrhein-Westfalen (Leinenzwang nur außerhalb von Wegen, § 2 (3) Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen), Schleswig-Holstein (§ 17 (2) 3), Thüringen (§ 6 (2), Thüringer Waldgesetz).